Satzung - Gesangverein Pfaffenberg

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Satzung

Verein
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gesangverein Pfaffenberg 1950 e.V.“ Er wurde am 1.April 1950 gegründet, hat seinen Sitz in Zell im Wiesental, Ortsteil Pfaffenberg und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Schönau im Schwarzwald eingetragen. Der Verein ist unter der Registernummer: VR 6601167 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs verwirklicht. Dazu führt der Chor regelmäßige Singstunden durch und tritt im Rahmen von Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen auf. Dabei stellt sich der Chor auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Bundesorganisation
Der Verein ist Mitglied beim Alemannischen Chorverband und dem übergreifenden Badischen Chorverband, sowie angeschlossen am Deutschen Chorverband.

§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: • Singenden (aktiven) Mitgliedern • Fördernden (passiven) Mitgliedern • Ehrenmitgliedern Zum Ehrenmitglied wird jedes aktive Mitglied nach einer Mitgliedsdauer von 40 Jahren- oder durch besondere Verdienste nach Ernennung durch den Gesamtvorstand.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützt oder/und aktiv mitwirken will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Chorleiter / die Chorleiterin ist nicht Mitglied des Vereins; er / sie ist für die musikalische Leitung sowie die Profilierung des Chores verantwortlich. Jedes Mitglied anerkennt mit seiner Unterschrift des Aufnahmeformulars die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder (Aktive, Passive, Ehrenmitglieder) haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, welche jedoch nach Art der Mitgliedschaft variiert. Die Wahlberechtigungen sind unter §10 erläutert. Alle Mitglieder können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern, die singenden (aktiven) Mitglieder sollen außerdem regelmäßig an den Singstunden und den Aufführungen / Konzerten teilnehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Ehrenmitglieder sind von der verpflichtenden Beitragserhebung ausgenommen. Der Jahresbeitrag wird jeweils im September per SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payments Area) eingezogen oder von unseren Beitragseinziehern als Barzahlung entgegengenommen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und tritt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres in Kraft. Der Beitrag des laufenden Jahres ist grundsätzlich zu entrichten, ebenso sind rückständige Beiträge zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores / Vereines schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

§ 8 Chorleitung
Die musikalische Leitung des Chores wird vom Gesamtvorstand gewählt. Die Verpflichtung erfolgt ebenfalls durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter / der Chorleiterin die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter / die Chorleiterin ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Er/Sie hat das Vorschlagsrecht über die einzuübenden Lieder und die Verantwortung für die Erstellung sämtlicher Programme und Auftritte des Chores in der Öffentlichkeit. Der Chorleiter / die Chorleiterin kann zu Vorstandssitzungen beratend ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

§ 9 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Hiervon ausgenommen ist die steuerfreie Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale für Vereinsmitglieder für ihre Tätigkeit im Verein, nach § 3 Nr.26a EstG, wonach an sie eine angemessene Vergütung bis zum steuerlichen Höchstbetrag jährlich gezahlt werden kann. Der Vorstand ist ermächtigt, die Höhe der Vergütung für jedes einzelne Vereinsmitglied unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beschließen. Der Vorstandsbeschluss ist jährlich zu fassen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, oder wenn mindestens 40% der singenden (aktiven) Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt schriftlich durch eine Anzeige im Zeller Amtsblatt oder durch direkte schriftliche Einladung der Mitglieder per Post oder E-Mail. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Beschlüsse haben geheim zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten dies wünscht. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 15), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Protokollführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Wahlberechtigt zur Wahl des Vorstands sind ausschließlich aktive Mitglieder. Wahlen können per Aklamation durchgeführt werden, sofern alle Anwesenden damit einverstanden sind.

§ 11 Der Vorstand
Zur Leitung organisatorischer Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Der Geschäftsführende Vorstand: • Vorsitzender • stellvertretender Vorsitzender • Schriftführer • Kassierer Der erweiterte Vorstand: • Protokollführer • Vizechorleiter • Beisitzer - Notenwart • Beisitzer - Beitragskassierer • Beisitzer - Festausschuss • Beisitzer - Passivmitglieder
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in dieses Amt zu bestellen. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen.

§ 12 Die Kassenprüfer
Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstandsgremium angehören. Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen: • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung • Die Genehmigung des Protokolls zur Vorjahresversammlung • Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes • Die Entgegennahme der Jahresabrechnung des Vorstandes • Die Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleitung • Die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes • Die Wahl des Vorstandes • Die Wahl der Kassenprüfer • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§15) • Entscheidung über die Berufung nach § 7 der Satzung • Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereines mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur im Zeller Ortsteil Pfaffenberg.

§ 16 Datenschutz
Die Datenschutzordnung, welche die Handhabung der im Verein gespeicherten und verarbeiteten Daten regelt, ist in einem gesonderten Dokument „Datenschutzordnung“ verfasst und wird jedem Mitglied auf der Homepage des Vereins zugänglich gemacht. Auf Anfrage wird das Dokument in elektronischer Form oder als Ausdruck zur Verfügung gestellt.

§ 17 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2019 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten, unterzeichnet durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie ersetzt die Erst-Satzung vom 05.03.1988
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